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VG Bayreuth, 08.10.2019 - B 1 K 17.641 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- BAYERN | RECHT
VwGO analog § 92 Abs. 3; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1
Kostenauferlegung nach Billigkeitsgesichtspunkten - Kostenaufhebung trotz weitgehendem Unterliegen - rewis.io
Kostenauferlegung nach Billigkeitsgesichtspunkten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- VG Bayreuth, 08.10.2019 - B 1 K 19.879
Betreuungsverbot von Hunden aufgrund Risikoeinschätzung
Auszug aus VG Bayreuth, 08.10.2019 - B 1 K 17.641
Zwar erweist sich die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 8) nach summarischer Prüfung als rechtswidrig, jedoch ist davon auszugehen, dass die Behörde voraussichtlich allein für den Erlass des rechtmäßigen Hundehaltungs- und Betreuungsverbots (vgl. Urteil vom 8. Oktober 2019, Az.: B 1 K 19.879) den gleichen Zeit- und Arbeitsaufwand gehabt hätte, sodass sich die erlassene Zwangsgeldandrohung nicht auf die Kostenhöhe ausgewirkt hat (…vgl. hierzu auch VG Würzburg, U.v. 22.10.2018 - W 8 K 17.502 - juris Rn. 50).Zwar unterliegt die Klägerin nach summarischer Prüfung in der Hauptsache hinsichtlich eines Großteils der angegriffenen Ziffern des Bescheides vom 7. August 2017, jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Zwangsgeldandrohung von erheblicher Bedeutung für die Durchsetzung des Hundehaltungs-, Wiederinbesitznahme- und Betreuungsverbotes (vgl. Az. B 1 K 19.879) war.
Da die Zwangsgeldandrohung nach Nr. 1.7.2 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 bei gleichzeitiger Anfechtung der Grundverfügung (vgl. Verfahren B 1 K 19.879) nicht ausschlaggebend für die Bestimmung des Streitwertes ist und die Klägerin im hiesigen Verfahren lediglich gegen Nebenentscheidungen zum Hundehaltungs- und Betreuungsverbot vorgeht, die nicht genügend Anhaltspunkte zur Bestimmung der Höhe des Streitwertes zulassen, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR festzusetzen.
- VG Würzburg, 22.10.2018 - W 8 K 17.502
Verstoß gegen Lebensmittelrecht durch unsachgemäß geführten Präsentationsstand in …
Auszug aus VG Bayreuth, 08.10.2019 - B 1 K 17.641
Zwar erweist sich die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 8) nach summarischer Prüfung als rechtswidrig, jedoch ist davon auszugehen, dass die Behörde voraussichtlich allein für den Erlass des rechtmäßigen Hundehaltungs- und Betreuungsverbots (vgl. Urteil vom 8. Oktober 2019, Az.: B 1 K 19.879) den gleichen Zeit- und Arbeitsaufwand gehabt hätte, sodass sich die erlassene Zwangsgeldandrohung nicht auf die Kostenhöhe ausgewirkt hat (vgl. hierzu auch VG Würzburg, U.v. 22.10.2018 - W 8 K 17.502 - juris Rn. 50).
- VG Bayreuth, 08.10.2019 - B 1 K 19.879
Betreuungsverbot von Hunden aufgrund Risikoeinschätzung
Die Klägerin wendet sich unter hiesigem Aktenzeichen - nach erfolgter Abtrennung vom Verfahren B 1 K 17.641 - gegen ein Haltungs-, Wiederinbesitznahme- und Betreuungsverbot von Hunden.Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klage gegen die Ziffern 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides mit Beschluss vom Verfahren B 1 K 17.641 abgetrennt und unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt.
Hinsichtlich des Verfahrens B 1 K 17.641 wurde das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten - auch in den Verfahren B 1 K 17.490, B 1 X 17.594, B 1 K 17.640, B 1 K 17.641, B 1 K 17.878, B 1 S 17.718 und B 1 S 17.719 - ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Nach Abtrennung des hiesigen Verfahrens und Einstellung des Verfahrens B 1 K 17.641, begehrt die Klägerin nunmehr noch die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides vom 07.08.2017.
- VG Bayreuth, 25.10.2017 - B 1 S 17.718
Umfassende und sofortige Untersagung der Hundehaltung nach Beißvorfall
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten - auch in den Verfahren B 1 K 17.490, B 1 X 17.594, B 1 K 17.640, B 1 K 17.641 und B 1 S 17.719 - ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).